§1 Vertragsabschluss

Mit der Online Buchung einer Dienstleistung über die Website www.freeskippers.at hat der/die Teilnehmer/in einen Fernabsatzvertrag gemäß Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAAG) mit dem Veranstalter, der Firma Bernhard Fischer, Rosenbühelrotte 12, 3213 Frankenfels, abgeschlossen.

Der/die Teilnehmer/in erhält nach Bestellung eine schriftliche Buchungsbestätigung per Email gemäß E-Commerce-Gesetz (ECG) und FAAG. Alle von Bernhard Fischer angebotenen Leistungen und Verträge basieren auf diesen vorliegenden AGB.

§2 Leistungen

Die von Bernhard Fischer angebotenen Segeltörns werden nach dem Kojencharterprinzip durchgeführt. Der/die Teilnehmer/in bucht somit eine Koje für den angegebenen Zeitraum auf einer Segelyacht. Eine Koje ist ein Schlafplatz in einer Doppelkabine. Die Segelyachten sind moderne gecharterte Yachten, es besteht kein Anspruch auf eine Einzelkabine, oder ein bestimmtes Schiff.

Im Kojenpreis sind die Gebühren für den/die Skipper/in für die Schiffsführung sowie den Yachtcharter enthalten. Nicht enthalten sind die Kosten für Liegeplatzgebühren, Nationalparkgebühren, Treibstoff und die Verpflegung. Diese Kosten werden über die Bordkassa (s. unten) abgerechnet.

Ebenfalls nicht enthalten sind die Kosten für die An- und Abreise. Der/die Teilnehmer/in ist selbst dafür verantwortlich, die An- und Abreise zum/vom Ausgangsort des Segeltörns zu organisieren.

§3 Bezahlung

Mit der Buchungsbestätigung ist der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen fällig. Geht der Betrag nicht binnen 14 Kalendertagen ein, ist der Veranstalter berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten und die Buchung zu stornieren.

§4 Rücktritt

(1) Rücktritt durch den/die Teilnehmer/in

Der/die Teilnehmerin kann von der Anmeldung zu einen Segeltörn zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich bekannt gegeben werden (Brief, Email). Es fallen dabei Stornokosten wie folgt an:

  • Bei einer Stornierung von länger als 180 Tage vor Beginn des Segeltörns wird der volle Rechnungsbetrag zurückerstattet.
  • Bei einer Stornierung im Zeitraum zwischen 90 und 180 Tage vor dem Beginn des Segeltörns werden 50% des Rechnungsbetrages einbehalten.
  • Bei einer Stornierung von 90 Tagen oder weniger vor Beginn des Segeltörns, wird der volle Rechnungsbetrag einbehalten.

Der/die Teilnehmerin hat die Möglichkeit eine geeignete Ersatzperson zu stellen.

Sollte ein/e Teilnehmer/in einen Segeltörn frühzeitig abbrechen, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung in irgendeiner Form.

(2) Rücktritt durch den Veranstalter

Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 4 Personen behält sich der Veranstalter vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die Absage erfolgt spätestens 14 Tage vor Beginn des Segeltörns. In diesem Fall werden die bereits gezahlten Teilnahmebeträge ohne Abzüge zurückerstattet.

Die Sicherheit der Teilnehmer/innen und der Yacht steht an oberster Stelle. Der/die Schiffsführer/in trägt vor Ort die volle Verantwortung, die Teilnehmer/innen sind daher weisungsgebunden und haben seinen/ihren Anweisungen Folge zu leisten.

Sollten Teilnehmer/innen sich den Anweisungen widersetzen, oder sich, oder andere während des Segeltörns gefährden (z.B. durch Alkoholkonsum), oder ihr Verhalten als unzumutbar erscheint, ist der/die Schiffsführer/in berechtigt, den/die Teilnehmer/in vom weiteren Verlauf des Segeltörns auszuschließen. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, den vollen Teilnahmebetrag einzubehalten.

Um die Sicherheit zu gewährleisten, kann der/die Schiffsführer/in die Fahrtroute des Segeltörns kurzfristig ändern, oder bei unzumutbarer Schlechtwettervorhersage auch einen oder mehre Hafentage einlegen, d.h. nicht auslaufen. Es entstehen dadurch keine Ansprüche der Teilnehmer/innen, auch wenn das ursprünglich geplante Ziel des Segeltörns dadurch nicht erreicht werden konnte.

Sollte der/die Schiffsführerin durch Krankheit oder eine unvorhersehbare Verhinderung den Segeltörn nicht führen können und kein qualifizierter Ersatz gefunden werden, wird versucht in Abstimmung mit den Teilnehmer/innen einen Ersatztermin zu finden. Kann kein Ersatztermin gefunden werden, wird der eingezahlte Teilnahmebetrag zurückerstattet. Zusätzliche Ansprüche bestehen nicht.

§5 Bordkassa

Die Bordkassa ist eine Gemeinschaftskassa, von der sämtliche Kosten, die während des Törns anfallen, getragen werden. Zu diesen Kosten zählen u.a. Liegeplatzgebühren, Nationalparkgebühren, Treibstoff und die Verpflegung. Der/die Schiffsführer/in wird über die Bordkassa mitverpflegt und zahlt nicht ein.

Jede/r Teilnehmer/in erklärt sich einverstanden, zu Beginn des Törns einen angemessenen Betrag in die Bordkassa einzuzahlen. Sollte der Betrag nicht ausreichen, ist jede/r Teilnehmer/in nachschusspflichtig. Ein Kassaüberschuss wird am Ende des Segeltörns wieder auf die Teilnehmer/innen aufgeteilt.

Die Bordkassa wird während des Segeltörns von einem/r der Teilnehmer/innen ehrenamtlich und verantwortungsvoll geführt.

§6 Einreisebestimmungen

Der/die Teilnehmerin ist selbst dafür verantwortlich, die entsprechenden Einreisebestimmungen des jeweiligen Staates zu erfüllen (z.B. Visum) und die notwendigen Reisedokumente mitzuführen (z.B. Reisepass). Sollte der/die Teilnehmer nicht die entsprechenden Dokumente mitführen, muss er/sie von der Teilnahme ausgeschlossen werden, da auf See unerwartete Personenkontrollen stattfinden können.

§7 Pflichten des Schiffsführers

Der/die Schiffsführer/in versichert, dass er die notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse und Qualifikationen besitzt, um die Yacht unter Segel und Motor jederzeit sicher zu führen. Er weist die Mitsegler in die Bedienung der Yacht ein und führt eine gründliche Sicherheitseinweisung durch.

§8 Pflichten der Teilnehmer/innen

Alle Teilnehmer/innen unterstellen sich freiwillig den Anordnung des/der Schiffsführers/in und unterstützen ihn/sie nach bestem Wissen und Gewissen. Es ist keine fachlichen Vorkenntnisse die Seefahrt betreffend erforderlich. Der/die Teilnehmer/in erklärt, dass er/sie ein/e gute/r Schwimmer/in (mindestens 15 Minuten aktiv schwimmen) ist, er/sie die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an Segeltörns mitbringt und an keinen ansteckenden Krankheiten leidet; diese sind Ausschlussgründe.

§9 Haftungsauschschluss

Der/die Schiffsführer/in unternimmt alles, um die Risiken des Yachtsports möglichst gering zu halten. Dennoch können weder Veranstalter noch Schiffseigner/in oder Schiffsführer/in für Verletzungen und deren Folgen bzw. Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände sowie von Versicherungen nicht gedeckte Schäden bzw. bei Ansprüchen Dritter, haften. Jegliche diesbezügliche Forderungen durch die Teilnehmer/innen bzw. durch Dritte sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Von den Teilnehmer/innen verursachte und durch die Versicherung gedeckte Schäden oder Verluste werden bis zur Höhe des Versicherungsselbstbehaltes vom Verursacher getragen. Ist der Verursacher nicht feststellbar, wird der Schaden gemeinschaftlich von allen Teilnehmer/innen getragen. Schäden aus Mutwilligkeit oder grob fahrlässig verursachte Schäden werden voll vom Verursacher getragen.

Sollte ein/e Teilnehmer/in während der Fahrt so erkranken, dass ein Krankenhausaufenthalt oder über einen Tag hinausgehende ärztliche Behandlung erforderlich ist, kann die Reise auch ohne ihn/sie fortgesetzt werden. Eine diesbezügliche Ersatzforderung an den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Reise aufgrund sonstiger gesundheitlicher oder anderweitiger Probleme seitens des/der Teilnehmers/in abgebrochen wird.

Der/die Teilnehmer/in ist verpflichtet, eventuelle gesundheitliche Probleme und/oder die erforderliche Einnahme lebensnotwendiger Dauermedikamente, die sich auf die persönliche Sicherheit und Gesundheit bzw. auf den Törnverlauf auswirken können (z. B. Diabetes) vor Törnbeginn dem Schiffsführer ggf. vertraulich mitzuteilen.

§10 Ausschluss von Ansprüchen

Soweit ein/e Teilnehmer/in Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung eines Segeltörns geltend machen will, so ist eine Abtretung der Ansprüche des/der Teilnehmers/in an Dritte, auch an KursteilnehmerInnen oder EhegattInnen ausgeschlossen.

§11 Kündigung aufgrund außergewöhnlicher Umstände

Der Veranstalter ist dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn infolge bei Vertragsschluss nicht bekannter Umstände oder unvorhersehbarer höherer Gewalt die Durchführung des Segeltörns erheblich erschwert, gefährdet, oder beeinträchtigt wird. Solche Umstände sind insbesondere alle Ereignisse höherer Gewalt, Kriege, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Naturkatastrophen, unvorhersehbare mangelnde Einsatzbereitschaft des Schiffes oder Havarie. Gezahlte Beträge werden zurückerstattet, weitere Schadensansprüche bestehen nicht.

§12 Mediale Nutzungsrechte

Der/die Teilnehmer/in erklärt, dass der Veranstalter Filme und Fotos, die ihm unaufgefordert übermittelt wurden, für Werbemittel und Social-Media-Auftritte kostenfrei verwenden darf.

Fotos und Filme, die vom Veranstalter gemacht wurden und auf denen der/die Teilnehmer/in zu sehen ist, können ebenfalls für Werbemittel und Social-Media-Auftritte verwendet werden. Der/die Teilnehmer/in hat die Möglichkeit, vor/bei Antritt des Segeltörns explizit dagegen einzusprechen.

§13 Widerrufsrecht gemäß E-Commerce-Gesetz

Der/die Teilnehmer/in kann seine/ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen, es sein denn, dass der gebuchte Segeltörn innerhalb von 14 Tagen ab Bestellung stattfindet. In diesem Fall verzichtet der/die Teilnehmer/in ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsbelehrung ist zu richten an: Bernhard Fischer, Rosenbühelrotte 12, 3213 Frankenfels.

§14 Gültigkeit der Vereinbarung

Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, sollen diese die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie den beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.

§15 Vereinbartes Recht

Vereinbart wird die Anwendung von österreichischem Recht.